Änderungen und Verbote der Tierschutz-Hundeverordnung 2022 auf einen Blick
- Gassipflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten
- Haltung in Räumen (mit Räumen sind in erster Linie Scheunen oder andere nicht dauerhaft bewohnte Flächen gemeint): Ein Hund muss die Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).
- Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem, um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
- In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
- Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
- Verbot von Stachelhalsbändern oder andere schmerzhafte Mittel beim Training, der Ausbildung und der Erziehung zu verwenden.
- Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
- Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
- Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
- Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.
Bußgeldkatalog für Tierquälerei von Hunden
- Hund misshandeln: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
- Hund töten: Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Verbot erneut Tiere zu halten
- Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen: Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
- Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes: Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
- Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro
- Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen: Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe
- Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben: Strafbar nach § StGB 184 a; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren
Ordnungswidrigkeiten bei der Hundehaltung
- Leinenpflicht missachtet: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
- Kot des Hundes nicht entfernt: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
- Listenhund trägt im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
- Im öffentlichen Bereich den Hund ohne Halsband laufen lassen: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
- Allgemeine Aufsichtspflicht nicht eingehalten: Im Schadensfall haftet der Besitzer; fällt sein Hund jemanden an, kann es zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung oder Totschlag kommen.
Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft
Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html