Tierschutz-Hundeverordnung 2022

Änderungen und Verbote der Tierschutz-Hundeverordnung 2022 auf einen Blick

  • Gassipflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten
  • Haltung in Räumen (mit Räumen sind in erster Linie Scheunen oder andere nicht dauerhaft bewohnte Flächen gemeint): Ein Hund muss die Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).
  • Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem, um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu gewährleisten.
  • In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.
  • Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch private Züchter.
  • Verbot von Stachelhalsbändern oder andere schmerzhafte Mittel beim Training, der Ausbildung und der Erziehung zu verwenden.
  • Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.
  • Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.
  • Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z. B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.
  • Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.

Bußgeldkatalog für Tierquälerei von Hunden

  • Hund misshandeln: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird mit Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
  • Hund töten: Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Verbot erneut Tiere zu halten
  • Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen: Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Ver­bot erneut Tiere zu halten
  • Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes: Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten
  • Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit; Bußgeld bis zu 25.000 Euro
  • Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen: Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB; Geld- oder Freiheitsstrafe
  • Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben: Strafbar nach § StGB 184 a; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren

Ordnungswidrigkeiten bei der Hundehaltung

  • Leinenpflicht missachtet: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Kot des Hundes nicht entfernt: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Listenhund trägt im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Im öffentlichen Bereich den Hund ohne Halsband laufen lassen: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld
  • Allgemeine Aufsichtspflicht nicht eingehalten: Im Schadensfall haftet der Besitzer; fällt sein Hund jemanden an, kann es zu einer Verurteilung wegen Körperverletzung oder Totschlag kommen.

Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft

Siehe auch: https://www.gesetze-im-internet.de/tierschhuv/BJNR083800001.html