Tierschutz-Hundeverordnung 2022 - Boxer Nothilfe Deutschland e.V.

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Tierschutz-Hundeverordnung 2022

Verein

   



Änderungen und Verbote
der Tierschutz-Hundeverordnung 2022 auf einen Blick


 
     

 - Gassipflicht: Ein ausgewachsener Hund muss mindestens zweimal täglich  einen Auslauf von nicht weniger als einer Stunde erhalten

-  Haltung in Räumen (mit Räumen sind in erster Linie Scheunen oder andere  nicht dauerhaft bewohnte Flächen  gemeint): Ein Hund muss die  Möglichkeit haben, ins Freie zu schauen (sog. Blick ins Freie).

-  Die Anforderungen an die Hundezucht werden verschärft, unter anderem,  um eine ausreichende Sozialisation der Hundewelpen gegenüber dem  Menschen und Artgenossen sowie eine Gewöhnung an Umweltreize zu  gewährleisten.

- In der gewerbsmäßigen Hundezucht darf eine Betreuungsperson künftig maximal drei Würfe gleichzeitig betreuen.

-  Eine Mindestzeit von vier Stunden für den täglichen Umgang mit den  Welpen wird vorgegeben. Dies gilt sowohl für gewerbsmäßige als auch  private Züchter.

- Verbot von Stachelhalsbändern oder andere schmerzhafte Mittel beim Training, der Ausbildung und der Erziehung zu verwenden.

- Die Anbindehaltung von Hunden wird grundsätzlich verboten.

- Für Hunde, die Qualzuchtmerkmale aufweisen, wird ein Ausstellungsverbot erlassen.

-  Das Ausstellungsverbot ist dabei nicht auf reine Zuchtausstellungen  beschränkt, sondern umfasst alle Veranstaltungen, bei denen eine  Beurteilung, Prüfung oder ein Vergleich von Hunden stattfindet, wie z.  B. Zuchtleistungsprüfungen und Hundesportveranstaltungen.

-  Das bereits geltende Ausstellungsverbot für tierschutzwidrig amputierte  Hunde wird ebenfalls auf sonstige Veranstaltungen ausgedehnt.


Bußgeldkatalog für Tierquälerei von Hunden

-  Hund misshandeln: Straftat laut § 17 TierSchG (Tierschutzgesetz); wird  mit Geld- oder Freiheits­strafe bis zu drei Jahren sanktioniert; Tier  wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten

- Hund töten: Straftat laut § 17 TierSchG; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Verbot erneut Tiere zu halten

-  Als Besitzer seinen Hund nicht füttern oder nicht ausreichend pflegen:  Straftat laut § 17 TierSchG in Verbindung mit § 13 StGB; Geld- oder  Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren; Tier wird entzogen; Ver­bot erneut  Tiere zu halten

-  Versuchte oder fahrlässige Misshandlung eines Hundes:  Ordnungswidrigkeit; Bußgeldverfahren, Bußgeld bis zu 25.000 Euro; Tier  wird entzogen; Verbot erneut Tiere zu halten

- Hund aussetzen: Ordnungswidrigkeit;      Bußgeld bis zu 25.000 Euro

-  Hund stehlen, durch Hehlerei verkaufen oder unterschlagen:  Unterschiedliche Strafbestände aus dem StGB;  Geld- oder Freiheitsstrafe

 -Tierpornografisches Material herstellen oder vertreiben: Strafbar nach  § StGB 184 a; Geld- oder Freiheitsstrafe bis zu drei Jahren


Ordnungswidrigkeiten bei der Hundehaltung

- Leinenpflicht missachtet: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld

- Kot des Hundes nicht entfernt: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld

- Listenhund trägt im öffentlichen Bereich keinen Maulkorb: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld

- Im öffentlichen Bereich den Hund ohne Halsband laufen lassen: Von der jeweiligen Gemeinde festgesetztes Bußgeld

-  Allgemeine Aufsichtspflicht nicht eingehalten: Im Schadensfall haftet  der Besitzer; fällt sein Hund jemanden an, kann es zu einer Verurteilung  wegen Körperverletzung oder Totschlag kommen.

(Quelle: Bundesministerium für Verbraucherschutz, Ernährung und Landwirtschaft)






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